Bereits an der Fortsetzungsverhandlung vom 22. Juni 2020 sagte er aus, er habe, als Herr G.________ ihn angerufen habe, eine Kopie der Quittung gemacht und diese an Herrn G.________ geschickt (pag. 207 Z. 34 f.). Die Aussagen sind nicht nur in sich widersprüchlich, sondern auch unlogisch: Zunächst kann es nicht sein, dass der Beschuldigte das Original der Quittung bei seinem Auszug aus der Wohnung an der E.________(Strasse) im Oktober 2016 (vgl. pag. 447 Z. 43 und pag. 448 Z. 8) entsorgte, weil die Strafklägerin seinen Aussagen zufolge die Quittung ja überhaupt erst am 28. November 2016 in seiner Anwesenheit unterzeichnet haben soll.