15 Die Aussagen der Strafklägerin sind nach Ansicht der Kammer glaubhaft und werden von den objektiven Beweismitteln gestützt; auf sie kann im Ergebnis abgestellt werden. Beschuldigter Die Aussagen des Beschuldigten hingegen zeichnen sich durch Widersprüche, Ausreden und Ausflüchte aus: Auf die Frage, wann er das Original der Quittung entsorgt habe, sagte er in der oberinstanzlichen Verhandlung zunächst aus, dies sei mutmasslich anlässlich des letzten Wohnungswechsels vor den Verhandlungsterminen gewesen (pag. 449 Z. 43).