440 Z. 16 ff.). Sie ist dem Beschuldigten gegenüber nicht unnötig belastend, etwa wenn sie zu seinen Gunsten aussagte, er habe ohne Weiteres die Wohnung verlassen, als sie ihn darum gebeten habe (pag. 28 Z. 24). Sie verknüpfte ihre Erzählungen auf nachvollziehbare Weise mit eigenen Gewohnheiten (etwa dass ihr Hausschlüssel immer an ihrem Autoschlüssel angebunden gewesen sei, und dass sie deshalb immer doppelt aufgepasst habe, den Schlüssel nicht zu verlieren [pag. 443 Z. 28 ff.]). Auch die Ausführungen zu den Mietzinszahlungen und zum Mietzinsdepot und die Vorgeschichte an der I.___