S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag. 288) zwar an, die Strafklägerin sei am 19. September 2017 bei der Kantonspolizei erschienen und habe Anzeige gegen den Beschuldigten erhoben. Tatsächlich lässt sich dem Anzeigerapport, welcher am 19. September 2017 verfasst wurde, entnehmen, dass die Strafklägerin bereits am 3. Januar 2017, um 16:00 Uhr, auf der Polizeiwache erschien und gegen den Beschuldigten Anzeige wegen Urkundenfälschung erstattete (pag.