__ den Beschuldigten damit konfrontierte, woraufhin dieser unter Verweis auf die Quittung entgegnete, er habe die Schlüssel der Strafklägerin zurückgegeben. Daraufhin konfrontierte Herr G.________ am 30. Dezember 2016 wiederum die Strafklägerin mit dieser Aussage des Beschuldigten und liess ihr auch ein Foto der Quittung zukommen. Unmittelbar nach Kenntnisnahme der Quittung ging die Strafklägerin am 3. Januar 2017 – und damit gleich nach den Feiertagen – zur Polizei und zeigte den Beschuldigten an (pag. 1). Die Vorinstanz gab in E. II.3.1.2.a. S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung (pag.