Er habe im Dezember [2016] einen Anruf von einem Herrn G.________ erhalten, welcher im Auftrag der Immobilienverwaltung angerufen und ihn nach den beiden Schlüsseln gefragt habe. Der Beschuldigte habe ihm daraufhin eine Kopie der unterzeichneten Quittung zukommen lassen (pag. 23 Z. 81 ff.). Es war also augenscheinlich so, dass, nachdem die Strafklägerin bei der Wohnungsabgabe am 23. Dezember 2016 angegeben hatte, die beiden fehlenden Schlüssel seien beim Beschuldigten, die Immobilienverwaltung über Herrn G.________ den Beschuldigten damit konfrontierte, woraufhin dieser unter Verweis auf die Quittung entgegnete, er habe die Schlüssel der Strafklägerin zurückgegeben.