440 Z. 15 f. und 29 ff.). Das von ihr Beschriebene ist chronologisch stimmig: Als sie die gemeinsame Wohnung abgegeben habe, habe sie der Immobilienverwaltung mitgeteilt, die fehlenden zwei Schlüssel seien noch beim Beschuldigten. Diese Aussage wird vom bei der Immobilienverwaltung edierten Woh-