438 Z. 27). Auch auf Nachhaken seitens des Gerichts begann sie nicht zu mutmassen (vgl. pag. 441 Z. 42). Sie korrigierte ihre Aussagen spontan von sich aus, etwa wenn sie sagte, der Beschuldigte habe ihr nicht nur keinen Schlüssel gegeben, sondern habe behauptet, ihr die Schlüssel gegeben zu haben, was aber nicht stimme (pag. 438 Z. 30 f.). Oder: Sie habe die Quittung wohl doch von Herrn G.________ bekommen und nicht – wie unmittelbar vorher ausgesagt – vom Beschuldigten (pag. 440 Z. 15 f. und 29 ff.).