BAUMER, Wie können aussagepsychologische Erkenntnisse Richtern, Staatsanwälten und Anwälten helfen?, AJP 2011 S. 1415 ff., S. 1419 f. und 1430). Strafklägerin Die Strafklägerin bestreitet, die Quittung unterzeichnet zu haben. Ihre Aussagen erfolgten frei und sind im Kerngehalt konstant und nachvollziehbar. Die bei der Polizei gemachten Angaben bestätigte sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung nicht nur, sondern ergänzte sie von sich aus noch einmal ausführlich. Sie gab zu, wenn sie etwas nicht wusste oder sich an etwas nicht erinnern konnte, etwa wann der Beschuldigte aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen ist (pag. 438 Z. 27).