450 Z.18). Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (E. II.3.1.4. S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 291), gehen die Aussagen der Strafklägerin und des Beschuldigten hinsichtlich der Urheberschaft der Unterschrift «B.________» auf der Quittung diametral auseinander. Das Gleiche gilt somit implizit auch betreffend den Verbleib der zwei fehlenden Schlüssel. Es gibt keine Drittperson, welche die Richtigkeit einer der Versionen bestätigen könnte. An dieser Ausgangslage hat sich auch nach der oberinstanzlichen Verhandlung nichts geändert.