Auf den Verbleib des Originals der Quittung angesprochen gab der Beschuldigte zunächst an, er habe dieses anlässlich seines Wohnungswechsels entsorgt. Auf Nachfrage präzisierte er, er habe es mutmasslich beim letzten Wohnungswechsel vor den Verhandlungsterminen entsorgt. Er habe damals haufenweise Papier entsorgt (pag. 449 Z. 36, 39, 43). Später wurde er erneut darauf angesprochen, bei welchem Wohnungswechsel er denn nun das Original entsorgt habe, wobei er dieses Mal angab, dies sei beim Auszug aus der Wohnung an der E.________(Strasse) gewesen (pag. 450 Z.18).