12 pag. 452 Z. 35 ff.). Die Strafklägerin habe – nachdem sie die Unterschrift auf der Quittung gesehen habe – genügend Zeit gehabt, im Verfahren gerade nur solche Unterschriftenmuster einzureichen, auf welchen sie mit der ersten Variante, d.h. mit dem Nachnamen vor dem Vornamen, unterzeichnet hatte (pag. 449 Z. 30 ff.; pag. 456). Auf den Verbleib des Originals der Quittung angesprochen gab der Beschuldigte zunächst an, er habe dieses anlässlich seines Wohnungswechsels entsorgt.