_ eine Fotokopie der Quittung geschickt (pag. 450 Z. 29 ff.). Ob er in diesem Zeitpunkt das Original noch gehabt habe oder nur noch die Kopie, könne er nicht mehr sagen, es könne aber schon sein, dass er das Original noch gehabt und erst im Nachgang zum Telefonat mit Herrn G.________ entsorgt habe (pag. 452 Z. 16 ff.). Zur Handschriftenanalyse durch den KTD und auf die diesbezüglichen Ausführungen von C.________ angesprochen gab der Beschuldigte zusammengefasst zu Protokoll, die Strafklägerin habe zwei verschiedene Unterschriften. Manchmal schreibe sie tatsächlich zuerst den Nachnamen und dann das «B.________.», manchmal auch ein «B.________.», des Vornamens, so wie es auf den diversen