447 Z. 43). Er habe die Wohnungsschlüssel am Datum der Quittung [28. November 2016] der Strafklägerin abgegeben (pag. 448 Z. 8). Er habe ihr ebenfalls die Quittung ausgehändigt, sie habe diese gelesen, unterschrieben und ihm wieder zurückgegeben. Er habe sie ihr nicht vorgelesen (pag. 448 Z. 26 f.). Er sei dann in der Folge von einem Herrn G.________ kontaktiert worden, der ihm gesagt habe, er müsse von ihm CHF 800.00 haben, weil er die Schlüssel verloren habe. Er habe Herrn G.________ daraufhin geantwortet, er habe eine Quittung, welche bestätige, dass er die fraglichen Schlüssel der Strafklägerin übergeben habe. Er habe Herrn G.________ eine Fotokopie der Quittung geschickt (pag.