265 Z. 1). Dies sei anlässlich eines persönlichen Treffens am 28. November 2016 an der E.________(Strasse) in Biel zur Übergabe der Schlüssel geschehen (pag. 205 Z. 32 ff.; pag. 206 Z. 2 ff.). In der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte der Beschuldigte seine bisher gemachten Aussagen. Er wollte sich weder zu den Aussagen des sachverständigen Zeugen C.________ noch zu den Aussagen der Strafklägerin äussern (pag. 447 Z. 25 und 28). Er könne nicht mehr sagen, wann er aus der gemeinsamen Wohnung an der E.________(Strasse) ausgezogen sei (pag. 447 Z. 33). Auf Nachfrage sagte er aus, es sei wahrscheinlich im Oktober 2016 gewesen (pag. 447 Z. 43).