206 Z. 12 ff.). Er habe ihr die Schlüssel gegen eine Quittung ausgehändigt (pag. 23 Z. 57 f., 79 f.). Weil sie schon früher Schlüssel verloren habe, habe er eine schriftliche Bestätigung haben wollen (pag. 206 Z. 5 f.). Auf Vorhalt der Quittung sagte der Beschuldigte konstant aus, er habe zwar den Text der Quittung verfasst (vgl. unbestrittener Sachverhalt in E. 9 hiervor), die Unterschrift stamme aber von der Strafklägerin; sie habe die Quittung damals vor seinen Augen unterschrieben (pag. 23 Z. 77 ff.; pag. 24 Z. 93 ff.; pag. 205 Z. 21, 28 f., 32; pag. 265 Z. 1).