11 Der Beschuldigte auf der anderen Seite bestreitet, im relevanten Zeitpunkt noch im Besitz der beiden Schlüssel gewesen zu sein (pag. 23 Z. 52 und 66; pag. 205 Z. 21; pag. 264 Z. 19). Vielmehr habe er die beiden Schlüssel am 28. November 2016 an der E.________(Strasse) der Strafklägerin persönlich übergeben (pag. 23 Z. 57 f., 78 ff.; pag. 205 Z. 21, 38; pag. 206 Z. 2, 5, 9; pag. 264 Z. 19). Ob er die Schlüssel zurückgegeben habe, weil die Strafklägerin ihn dazu aufgefordert habe, oder ob er dies aus freien Stücken getan habe, könne er nicht mehr sagen (pag. 206 Z. 12 ff.).