442 Z. 6 und 14). Die Strafklägerin bestritt weiter, in der Vergangenheit jemals Wohnungsschlüssel – auch nicht von anderen Wohnungen oder Personen – verloren zu haben (pag. 441 Z. 5 und 8 ff.; pag. 443 Z. 26 ff.). Insbesondere sei es nie vorgekommen, dass sie den Schlüssel der ehemaligen Nachbarin, Frau H.________, bekommen und diesen anschliessend verloren habe. Sie habe Frau H.________ zwar neben der Spitex unterstützt, habe aber immer klingeln müssen, um in die Wohnung zu gelangen (pag. 443 Z. 35 ff.). Sie habe nie für den Ersatz der Schlosszylinder an der E.________(Strasse) aufkommen müssen (pag. 442 Z. 43 f.).