440 Z. 16 ff.). Sie sagte zunächst aus, sie hätte vom Beschuldigten nichts erhalten, korrigierte sich aber gleich wieder und erklärte, sie habe die Quittung vom Beschuldigten erhalten (pag. 440 Z. 10 und 15 f.). Später differenzierte sie, sie erinnere sich nicht mehr genau, wer ihr die Quittung gegeben habe, ob es jemand von der Immobilienverwaltung oder der Beschuldigte gewesen sei. Sie glaube aber, es sei jemand von der Immobilienverwaltung gewesen (pag. 440 Z. 29 ff.). Nach dem Auszug des Beschuldigten aus der gemeinsamen Wohnung habe es nie mehr ein Treffen zwischen den beiden gegeben (pag. 442 Z. 6 und 14).