440 Z. 10 und 26). Sie habe den Beschuldigten, als dieser aus der gemeinsamen Wohnung ausgezogen sei, angehalten, ihr seine beiden Wohnungsschlüssel zu geben, was er aber nicht gemacht habe (pag. 438 Z. 32 ff.). Als sie dann die Wohnung der Immobilienverwaltung zurückgegeben habe, habe sie dieser angegeben, sie habe die Schlüssel des Beschuldigten nicht (pag. 438 Z. 35 f.). Mit der Quittung konfrontiert habe sie festgestellt, dass die Unterschrift auf dieser nicht ihre gewesen sei, weshalb sie bei der Polizei Anzeige erstattet habe (pag. 440 Z. 16 ff.).