Die Strafklägerin erklärte weiter, sie habe diese Quittung nie ausgestellt und das sei nicht ihre Unterschrift (pag. 28 Z. 32). Sie habe ein Foto ihrer Unterschrift an Herrn G.________ geschickt (pag. 28 Z. 33 f.). Es sei nicht das erste Mal, dass der Beschuldigte ein Dokument gefälscht habe (pag. 28 Z. 32 f.). Anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung bestätigte die Strafklägerin ihre bisher gemachten Aussagen. Sie bestritt weiterhin konsequent, die Quittung unterzeichnet zu haben (u.a. pag. 440 Z. 10 und 26).