von der Immobilienverwaltung eine Anfrage geschickt, wo die restlichen beiden Schlüssel seien. Er habe sie darauf aufmerksam gemacht, dass bei einem Verlust der Schlüssel CHF 800.00 für die Auswechslung der Schlosszylinder anfallen würden (pag. 28 Z. 27 ff.). Sie habe daraufhin geantwortet, die beiden Schlüssel befänden sich beim Beschuldigten (pag. 28 Z. 29 f.). Der Mann von der Immobilienverwaltung habe erwidert, das stimme nicht, er habe eine handschriftliche Quittung mit ihrer Unterschrift. Von dieser habe er ihr dann auch ein Foto geschickt (pag. 28 Z. 30 ff.). Die Strafklägerin erklärte weiter, sie habe diese Quittung nie ausgestellt und das sei nicht ihre Unterschrift (pag.