10 Die Strafklägerin erklärte in ihrer polizeilichen Einvernahme, sie sei im Dezember [2016] aus der Wohnung ausgezogen. Anlässlich ihres Auszugs habe sie der Immobilienverwaltung vier Wohnungsschlüssel übergeben (pag. 28 Z. 25 f.). Die übrigen beiden Schlüssel hätten beim Beschuldigten sein müssen (pag. 28 Z. 27). Am 30. Dezember 2016 habe ihr Herr G.________ von der Immobilienverwaltung eine Anfrage geschickt, wo die restlichen beiden Schlüssel seien.