Ihre Unterschrift mit diesen Merkmalen ist über die Jahre unverändert geblieben: So hat sie bereits den Mietvertrag für die gemeinsame Wohnung an der E.________ (Strasse) in Biel wie auch den Mietvertrag für den dazugehörigen Einstellhallenplatz am 4. Juli 2016 mit ‹B.________› unterschrieben (pag. 32; pag. 379 und pag. 381), lange bevor sich die Schlüssel-Thematik überhaupt zugetragen hat und sie ahnen konnte, dass die Schreibweise ihrer Unterschrift Gegenstand eines Strafverfahrens werden könnte. Das gleiche gilt für ihre Unterschrift auf dem Wohnungsübernahmeprotokoll vom 24. August 2016 (pag.