Werden die Vergleichsunterschriften mit der Unterschrift auf der fraglichen Quittung auf pag. 14 verglichen, fällt auf den ersten Blick auf, dass sämtliche Unterschriften der Strafklägerin nicht mit der Unterschrift auf der Quittung übereinstimmen. So schreibt die Strafklägerin zunächst stets ihren Nachnamen zuerst. Zudem schreibt sie ebenfalls stets – anders als in der Unterschrift auf der fraglichen Quittung – nachstehend an den Nachnamen nicht nur den ersten Anfangsbuchstaben ihres Vornamens (‹B.________.›), sondern ‹B.________.› für B.________. Ihre Unterschrift mit diesen Merkmalen ist über die Jahre unverändert geblieben: