was man aber nicht bestimmen könne, sei die Echtheit des Dokuments (pag. 435 Z. 26 f.; pag. 436 Z. 20 ff.). Im Ergebnis kam der sachverständige Zeuge C.________ zum Schluss, die Urheberschaft der Unterschrift könne nicht mit Sicherheit eruiert werden. Das Schriftbild der Unterschrift entspreche zwar nicht der Zeichnungsweise der Strafklägerin und es gebe gewisse Hinweise, welche auf eine Urheberschaft des Beschuldigten hindeuten würden, aber im Ergebnis könne weder gesagt werden, wer die Unterschrift geleistet habe, noch könne die Urheberschaft einer der beiden beteiligten Personen ausgeschlossen werden. Diese Schlussfolgerung deckt sich nach Ansicht der