Das Schriftbild der Unterschrift ‹B.________› auf der Quittung stimme bei Gegenüberstellung nicht mit der Vergleichsunterschrift der Strafklägerin, die ihm zur Verfügung gestanden sei, überein. Hingegen habe es – nicht nur im Haupttext, sondern auch in der fraglichen Unterschrift – gewisse Anhaltspunkte («zwei drei Sachen», nämlich den Schliessungspunkt des ‹O› und ein kreisförmiges Verbindungselement zum nächsten Buchstaben), welche eher auf eine Urheberschaft des Beschuldigten als eine Urheberschaft der Strafklägerin hindeuten würden. Aber nicht so, dass man wirklich sagen könne, die Unterschrift sei tatsächlich vom Beschuldigten geleistet worden (pag. 434 Z. 23 ff.;