433 Z. 24 ff.). Zwar entspreche nach seiner fachlichen Auffassung die Unterschrift auf dem fraglichen Dokument nicht unbedingt der Zeichnungsweise der Strafklägerin, aber die Unterschrift gebe nicht genügend Hinweise, dass er sie der einen oder der anderen Person zuordnen könnte (pag. 433 f. Z. 36 ff.). Das Schriftbild der Unterschrift ‹B.________› auf der Quittung stimme bei Gegenüberstellung nicht mit der Vergleichsunterschrift der Strafklägerin, die ihm zur Verfügung gestanden sei, überein.