Auch wenn man aber nur die Unterschrift isoliert betrachte, ändere sich am Ergebnis grundsätzlich nichts. Zunächst bestätige der Umstand, dass der Haupttext der Quittung unbestrittenermassen vom Beschuldigten verfasst worden sei, das diesbezügliche Ergebnis seiner Analyse. Was indes die Unterschrift anbelange, liesse sich kaum je klären, ob diese nun von der Strafklägerin verfasst worden sei oder ob es sich um ein Falsifikat handle. Auch wenn man noch so viele Vergleichsunterschriften hätte. Dafür gebe die Unterschrift zu wenig her (pag. 433 Z. 24 ff.).