Anhand von Vergleichsschriften soll auf dem Wege schriftvergleichender Untersuchungen die Urheberschaft der in Frage stehenden Schreibleistungen abgeklärt werden.» C.________ bestätigte als sachverständiger Zeuge anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung, er habe den gesamten Text der Quittung auf dessen Urheberschaft analysiert (pag. 433 Z. 6 und 9). Er habe diesen Auftrag via Kantonspolizei erhalten (pag. 433 Z. 9 ff.). Auch wenn man aber nur die Unterschrift isoliert betrachte, ändere sich am Ergebnis grundsätzlich nichts.