323 ff.). Die Kammer stellt im Zusammenhang mit der Handschriftenanalyse unter Berücksichtigung der an der oberinstanzlichen Verhandlung gemachten Aussagen von C.________ – welcher die Handschriftenanalyse durchführte und die entsprechenden Berichte verfasste – folgendes fest: Der Auftrag der Staatsanwaltschaft an den KTD lautete wie folgt: «Vornehmen eines Schriftvergleichs durch den KTD Bern der sich auf ‹Bestätigung, dat. 28.11.2016›, befindlichen Unterschrift (B.________), mit der Schrift von B.________ und A.________» (pag. 7).