Der Ergänzungsbericht des KTD ändert nichts an diesem Ergebnis, da dieser lediglich festhält, dass das gesamte Dokument geprüft worden sei. Damit stützt der Rapport des KTD die Aussagen der Privatklägerin und widerspricht den Aussagen des Beschuldigten, wonach die Privatklägerin das fragliche Dokument in seiner Anwesenheit unterschrieben habe.» Der Beschuldigte monierte im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäss, die Unterschrift «B.________» sei in der Handschriftenanalyse des KTD fälschlicherweise im Gesamtkontext des gesamten Schreibens untersucht worden (vgl. pag. 206 Z. 24 f.).