Somit kann dem Untersuchungsergebnis gefolgt werden, wonach die Privatklägerin weder das fragliche Dokument verfasst noch ihre Unterschrift daruntergesetzt hat und eine Schrifturheberschaft des Beschuldigten des fraglichen Dokuments inkl. unterschriftsähnlichem Namenszug ‹B.________› tendenziell im identitätsbejahendem Sinn zu bejahen ist. Die Schlussfolgerung passt ja auch zu den Aussagen des Beschuldigten, welcher nicht bestreitet, den Text - jedoch ohne Unterschrift ‹B.________› - verfasst zu haben. Der Ergänzungsbericht des KTD ändert nichts an diesem Ergebnis, da dieser lediglich festhält, dass das gesamte Dokument geprüft worden sei.