7 Schluss kommt, dass bei der Gegenüberstellung des fraglichen Dokuments und dem unterschriftsähnlichen Namenszug ‹B.________› sich keine formenmässigen noch personifizierenden Übereinstimmungen mit dem Vergleichsmaterial der Privatklägerin zeigen. Somit kann dem Untersuchungsergebnis gefolgt werden, wonach die Privatklägerin weder das fragliche Dokument verfasst noch ihre Unterschrift daruntergesetzt hat und eine Schrifturheberschaft des Beschuldigten des fraglichen Dokuments inkl. unterschriftsähnlichem Namenszug ‹B.________› tendenziell im identitätsbejahendem Sinn zu bejahen ist.