Insbesondere differenzierte der Sachverständige bei der Gegenüberstellung des fraglichen Dokuments mit dem Vergleichsmaterial zwischen dem unterschriftsähnlichen Namenszug ‹B.________› und der restlichen Schreibleistungen im fraglichen Dokument. Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sind keine unerklärbaren Widersprüche im Bericht des KTD ersichtlich und der Sachverständige hat bei der Gegenüberstellung des fraglichen Dokuments zwischen der augenscheinlichen Unterschrift der Privatklägerin und der restlichen Schreibleistung differenziert. Insbesondere ist anzumerken, dass der Sachverständige zum