Er hat ausführlich dargelegt, dass aufgrund der verschiedenen Merkmalsübereinstimmungen im Vergleichsmaterial erkennbare und spezifische Übereinstimmungen in den Schreibleistungen vorhanden seien, die gesamthaft auf die Urheberidentität des Beschuldigten hindeuten würden. Insbesondere differenzierte der Sachverständige bei der Gegenüberstellung des fraglichen Dokuments mit dem Vergleichsmaterial zwischen dem unterschriftsähnlichen Namenszug ‹B.________› und der restlichen Schreibleistungen im fraglichen Dokument.