Der Sachverständige des KTD hat in seinem Gutachten nachvollziehbar und schlüssig festgehalten, worauf sich seine Untersuchungen gestützt haben und wie er zu seinen Schlussfolgerungen gelangt ist. Er hat ausführlich dargelegt, dass aufgrund der verschiedenen Merkmalsübereinstimmungen im Vergleichsmaterial erkennbare und spezifische Übereinstimmungen in den Schreibleistungen vorhanden seien, die gesamthaft auf die Urheberidentität des Beschuldigten hindeuten würden.