14. Beweiswürdigung durch die Kammer 14.1 Rapport des KTD vom 20. März 2019 und Ergänzungsbericht vom 1. Dezember 2020 Im Zusammenhang mit dem Rapport des KTD und dem Ergänzungsbericht kam die Vorinstanz zu folgender Schlussfolgerung (E. II.3.1.4. S. 11 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 291 ff.): «Zu den Ausführungen in den Berichten des KTD ist zunächst festzuhalten, dass es keinen Grund gibt, an den Schlussfolgerungen des Schriftsachverständigen zu zweifeln.