458 ff.). Es wird darauf verzichtet, den Inhalt der einzelnen bereits vor der Vorinstanz vorhandenen und/oder durch die Kammer neu beigezogenen Beweismittel an dieser Stelle wiederzugeben und Ergänzungen, Präzisierungen und/oder Korrekturen der vorinstanzlichen Zusammenfassung der Beweismittel anzubringen. Sofern von Relevanz wird darauf direkt im Rahmen der Beweiswürdigung hiernach eingegangen.