445 ff.); - oberinstanzliche Einvernahme der Strafklägerin (pag. 438 ff.); - oberinstanzliche Einvernahme von C.________, KTD, als sachverständiger Zeuge, welcher die Handschriftenanalyse durchführte und den entsprechenden Rapport (pag. 9 ff.) sowie den Ergänzungsbericht (pag. 228 f.) verfasste (pag. 432 ff.). Anlässlich dieser Einvernahme brachte C.________ von ihm mit grüner Farbe markierte Kopien der Aktenstücke auf pag. 14, 17 und 18 (fragliche Quittung und Vergleichsmaterial des Beschuldigten) mit und äusserte sich zu diesen. Kopien davon wurden zu den Akten genommen (pag. 458 ff.).