59 f. und 67 f.), welche jedoch keine neuen Vorbringen enthalten. Folgende Beweismittel sind im Hinblick auf die oberinstanzliche Verhandlung neu ediert worden oder liegen der Kammer in den Akten vor: - Ein weiteres Unterschriftenmuster der Strafklägerin auf der Empfangsbestätigung der Vorladung vom 29. Juni 2021, welche die Strafklägerin am 19. August 2021 unterzeichnete (pag. 356); - Die das vorliegende Verfahren betreffenden Unterlagen der D.________ Sàrl zum Mietverhältnis A.________/B.________ an der E.________(Strasse) in Biel (pag.