105) – grundsätzlich abschliessend aufgelistet und vollständig und weitgehend korrekt wiedergegeben (E. II.3.1.2. und E. II.3.1.3. S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 288 ff.). Zu ergänzen sind diese Beweismittel durch die schriftliche Einsprache des Beschuldigten vom 23. April 2019 gegen den Strafbefehl und die Ergänzung vom 28. April 2019 (pag. 59 f. und 67 f.), welche jedoch keine neuen Vorbringen enthalten.