24 Z. 94 f.). Es ist ebenfalls unbestritten, dass sich sowohl der Beschuldigte wie auch die Strafklägerin bewusst waren, dass der Verlust der beiden Wohnungsschlüssel einige hundert Franken kosten würde (u.a. pag. 24 Z. 102 f.; pag. 28 Z. 29). 10. Bestrittener Sachverhalt Der Beschuldigte bestreitet, die Unterschrift «B.________» auf der Quittung angebracht zu haben (u.a. pag. 24 Z. 95).