9. Unbestrittener Sachverhalt Es ist unbestritten, dass der Text der fraglichen Quittung – mit Ausnahme der Unterschrift – durch den Beschuldigten verfasst wurde. Weiter liess der Beschuldigte im Dezember 2016 Herrn G.________ eine Kopie der fraglichen Quittung zukommen. Dies machte der Beschuldigte, nachdem er durch Herrn G.________ informiert worden war, die Strafklägerin habe angegeben, er (der Beschuldigte) sei noch im Besitz von zwei Wohnungsschlüsseln (u.a. pag. 23 Z. 77 ff.; pag. 24 Z. 94 f.).