7. Widerrufsverfahren Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte (E. V. S. 22 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 302 f.), darf gemäss Art. 46 Abs. 5 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs in der Fassung vom 1. Oktober 2016 (aStGB; SR 311.0) ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Juni 2014 (.________) wurde dem Beschuldigten für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 der bedingte Vollzug gewährt. Die zunächst auf 2 Jahre festgesetzte Probezeit wurde am 18. Mai 2015 um ein Jahr verlängert (pag.