6. Anklagegrundsatz Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_589/2020 vom 20. Juli 2021 E. 5.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 2.3) und unter Berücksichtigung der fachlichen Qualifikationen des Beschuldigten, welcher vor seiner Pensionierung als Fürsprecher tätig war, erachtet die Kammer die Anforderungen an den Anklagegrundsatz in der Anklageschrift (Strafbefehl vom 5. April 2019; pag. 52 f.) als erfüllt.