SR 312.0]). Mangels Teilnahme der Generalstaatsanwaltschaft am Verfahren und somit mangels deren Anschlussberufung oder eigenständiger Berufung, auch derjenigen der Strafklägerin, darf das erstinstanzliche Urteil nicht zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden, es gilt das Verschlechterungsverbot (Art. 391 Abs. 2 StPO).