271). Mangels entsprechender (Anschluss-)Berufung des Beschuldigten und/oder der Straf- und Zivilklägerin ist der Zivilpunkt in Rechtskraft erwachsen. Die Straf- und Zivilklägerin nimmt am oberinstanzlichen Verfahren deshalb nur noch als Straf-, nicht mehr wie im Verfahren vor der Vorinstanz als Straf- und Zivilklägerin teil und wird nachfolgend auch als solche bezeichnet. Die Kammer verfügt über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]).