Ebenfalls unangefochten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Juni 2014 (.________) für eine Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 80.00 gewährte bedingte Vollzug nicht widerrufen werde (inkl. die damit zusammenhängende Kostenregelung; Ziff. II. S. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 271; vgl. dazu E. 7. hiernach), sowie der Verweis der Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin auf den Zivilweg (inkl. der damit zusammenhängenden Kostenregelung; Ziff. III. S. 3 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 271).