3 Punkte des erstinstanzlichen Urteils sind damit durch die Kammer neu zu beurteilen. Demgegenüber wird der Schuldspruch wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Ziff. I.2. S. 2 des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 270) nicht angefochten (pag. 319 f.). Der Schuldspruch ist damit in Rechtskraft erwachsen. Ebenfalls unangefochten ist die Feststellung der Vorinstanz, wonach der mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 11. Juni 2014 (.